MorgenFund informiert
Fragen und Antworten zur Vorabpauschale
Hier finden Sie häufig gestellte Fragen und die dazugehörigen Antworten zum Thema Vorabpauschale.
1. Allgemeine Fragen zur Vorabpauschale
Wann wird die Vorabpauschale fällig?
Gesetzlich gilt die Vorabpauschale am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres (2024: 02.01.2025) als zugeflossen (§ 18 Absatz 3 InvStG).
Was versteht man unter dem Basiszins?
- Der Basiszins wird jedes Jahr vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht und ist mit 2,29 % im Jahr 2024 etwas niedriger als im Jahr 2023 mit 2,55 %.
- Er leitet sich aus der langfristigen Rendite öffentlicher Anleihen ab und wird zur Kalkulation der Vorabpauschale verwendet.
Wann fällt keine Vorabpauschale an?
- Bei keiner oder negativer Wertentwicklung des Fonds.
- Wenn die Ausschüttungen innerhalb des Jahres höher sind als der berechnete Basisertrag.
- Wenn der Basiszins Null oder negativ ist.
Wie wird die Kapitalertragsteuer ermittelt, wenn ich Anteile innerhalb des Jahres erworben habe?
Es werden nur die Monate ab Erwerb der Anteile eines Kalenderjahres berücksichtigt. Werden die Anteile im September erworben, werden nur 4 Monate für die Steuerberechnung (4/12) berücksichtigt.
Wie wird die Kapitalertragsteuer beglichen?
- Der Anleger ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Kapitalertragssteuer zur Verfügung zu stellen (§ 44 Absatz 1 Satz 7 EStG).
- Um die aus der Vorabpauschale ermittelte Kapitalertragsteuer (Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) zu begleichen, veräußert MorgenFund Fondsanteile des Anlegers. Die Reihenfolge der Veräußerung von Fondsanteilen ist in Abschnitt 11 Ziffer 4. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Depots bei der Morgenfund GmbH beschrieben.
- Können keine Fondsanteile zum Ausgleich der Steuerschuld veräußert werden, wird der Kunde darüber informiert und gebeten, die ausstehende Kapitalertragsteuer zu bezahlen.
- Falls der Kunde der Aufforderung nicht nachkommt, ist MorgenFund gesetzlich dazu verpflichtet, das Finanzamt über die beim Depotinhaber nicht beglichenen Steuerbetrag zu informieren.
- Das Finanzamt fordert die Kapitalertragsteuer dann direkt beim Depotinhaber an.
Was passiert bei Depotinhabern mit Wohnsitz in Deutschland und MorgenFund Depot in Luxemburg?
In diesem Fall unterliegen ihre Kapitaleinkünfte nicht dem deutschen Kapitalertragssteuerabzug. Bei unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland müssen Sie daher Ihre Kapitaleinkünfte – zu denen auch die Vorabpauschale gehört - im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung erklären. Sie erhalten eine Erträgnisaufstellung, in der Sie über die Höhe der Kapitaleinkünfte inklusive Vorabpauschale informiert werden.
Was passiert bei Depotinhabern mit Wohnsitz im Ausland?
Für Anleger mit Wohnsitz im Ausland wird keine Vorabpauschale berechnet.
Was passiert, wenn ich einen Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung oder Verlustvorträge (Verlusttopf) habe?
Bei der Ermittlung der Kapitalertragsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) werden Verlustvorträge, Freistellungsaufträge sowie eine Nichtveranlagungsbescheinigung berücksichtigt.
Wie kann ich mich auf die Vorabpauschale vorbereiten?
- Wir empfehlen, Ihren Freistellungsauftrag 2025 zu prüfen und eventuell zu erhöhen, um eine Besteuerung zu vermeiden.
- Bei weiteren Fragen sprechen Sie mit Ihrem Anlageberater oder MorgenFund.
Wie ermittle ich die Höhe der Vorabpauschale?
Wie die Vorabpauschale berechnet wird, ist in § 18 des Investmentsteuergesetzes geregelt. In den folgenden Schritten erklären wir wie es geht (siehe Formelübersicht unten):
- Rechenschritt 1: Im ersten Schritt errechnet man den Basisertrag 1 (fiktive Renditeentwicklung des Fonds).
- Rechenschritt 2: Im zweiten Schritt berechnet man den Mehrbetrag (Basisertrag 2 / zweite Möglichkeit den Basisertrag zu berechnen). Hier wird die Wertsteigerung des Fonds zugrunde gelegt.
- Rechenschritt 3: Im dritten Schritt werden beide Ergebnisse miteinander verglichen, um zur Berechnung der Vorabpauschale den jeweils kleineren Betrag heranziehen zu können. Der Basisertrag 1 wurde auf den Basisertrag 2 /Mehrbetrag begrenzt, um zugunsten des Anlegers eine möglichst realistische Wertsteigerung des Fonds zugrunde zu legen und eine zu hohe Besteuerung zu vermeiden.
- Rechenschritt 4: Im vierten Schritt wird die Vorabpauschale errechnet. Sie ermittelt sich aus dem jeweils geringeren Wert des Basisertrags abzüglich der Ausschüttungen.
- Rechenschritt 5: Im letzten Schritt wird die Kapitalertragsteuer (inklusive Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) unter Berücksichtigung der gehaltenen Anteile berechnet.
- Fallen die Ausschüttungen höher aus als der berechnete Basisertrag, entsteht keine Vorabpauschale
- Bei thesaurierenden Fonds ist zu beachten, dass keine Ausschüttungen aus dem Fonds stattfinden. Deshalb wird der Basisertrag nicht um Ausschüttungen reduziert. Die Vorabpauschale entspricht somit dem Basisertrag.
- Falls der Fonds unter Berücksichtigung eventueller Ausschüttungen keine oder eine negative Wertsteigerung erzielt, entfällt die Vorabpauschale.
2. Berechnung der Vorabpauschale
Formelübersicht
3. Rechenbeispiele zur Ermittlung der Vorabpauschale.
Am Beispiel: Thesaurierende Fonds (Fonds ohne Ausschüttungen und ohne Teilfreistellung)
- Der Rücknahmepreis steigt und der Basisertrag 2 (Mehrbetrag) ist höher als der Basisertrag 1:
Ein Anleger (nicht kirchensteuerpflichtig) hält einen Anteil an einem thesaurierenden Fonds am 02.01.2024 für 300 €.
Der Wert des Anteils liegt am 31.12.2024 bei 330 €. Der Basiszins liegt bei 2,29 %.
- Der Rücknahmepreis sinkt und der Basisertrag 2 (Mehrbetrag) ist niedriger als der Basisertrag 1:
Ein Anleger (nicht kirchensteuerpflichtig) hält einen Anteil an einem thesaurierenden Fonds 01.01.2024 für 300 €.
Der Wert des Anteils liegt am 31.12.2024 bei 230 €. Der Basiszins liegt bei 2,29 %.
- Der Rücknahmepreis steigt und der Basisertrag 2 (Mehrbetrag) ist geringer als der Basisertrag 1:
Ein Anleger (nicht kirchensteuerpflichtig) hält einen Anteil an einem thesaurierenden Fonds am 01.01.2024 für 300 €.
Der Wert des Anteils liegt am 31.12.2024 bei 302 €.
1. Beispiel | 2. Beispiel | 3. Beispiel | ||||
---|---|---|---|---|---|---|
Berechnung | Ergebnis | Berechnung | Ergebnis | Berechnung | Ergebnis | |
Basisertrag 1 | 70% x 2,29% x 300 | 4,81 | 70% x 2,29% x 300 | 4,81 | 70% x 2,29% x 300 | 4,81 |
Basisertrag 2 (Mehrertrag) | 330-300 | 30 | 230-300 | -70 | 302-300 | 2 |
Vergleich | 30>4,81 | 4,81 | -70 <4,81 | 0 | 2< 4,81 | 2 |
Vorabpauschale | 4,81-0 | 4,81 | 0 | 0 | 2-0 | 2 |
Steuer | 4,81 x (25% +Soli) | 1,27 | 0 x 25 % +Soli | 0 | 2x 25 % + Soli | 0,53 |
Beispiel 1
Der Basisertrag 1 (4,81 €) ist kleiner als der Basisertrag 2 (Wertzuwachs/Mehrbetrag) der Anteile (30 €).
Somit wird der Basisertrag 1 zur Ermittlung der Vorabpauschale (4,81 €) verwendet.
Beispiel 2
Der Basisertrag 1 (4,81 €) wird nicht herangezogen, weil der Fonds eine negative Wertentwicklung (Basisertrag 2: -70 €) hat. Somit wird keine Vorabpauschale fällig.
Beispiel 3
Der Basisertrag 1 (4,81 €) ist größer als der Basisertrag 2 (Wertzuwachs/Mehrbetrag) der Anteile (2 €).
Somit wird der Basisertrag 2 (Mehrbetrag/Wertsteigerung) zur Ermittlung der Vorabpauschale (2 €) verwendet.
Am Beispiel: Ausschüttende Fonds (Fonds ohne Teilfreistellung)
4. Der Rücknahmepreis steigt, der Basisertrag 2 (Wertsteigerung) ist höher als der Basisertrag 1 und die Ausschüttung ist höher als der Basisertrag 1:
Ein Anleger (nicht kirchensteuerpflichtig) hält einen Anteil an einem ausschüttenden Fonds am 01.01.2024 für 300 €. Der Anteilspreis am 31.12.2024 liegt bei 330 €. Ausgeschüttet werden innerhalb des Kalenderjahres 5 €. Der Basiszins liegt bei 2,29 %.
5. Der Rücknahmepreis steigt, der Basisertrag 2 (Wertsteigerung) ist höher als der Basisertrag 1 und die Ausschüttung ist niedriger als der Basisertrag 1:
Ein Anleger (nicht kirchensteuerpflichtig) hält einen Anteil an einem ausschüttenden Fonds am 01.01.2024 für 300 €. Der Anteilspreis am 31.12.2024 liegt bei 330 €. Ausgeschüttet werden innerhalb des Kalenderjahres 4 €. Der Basiszins liegt bei 2,29 %.
6. Der Rücknahmepreis steigt, der Basisertrag 2 (Wertsteigerung) ist niedriger als der Basisertrag 1 und die Ausschüttung ist niedriger als der Basisertrag 1:
Ein Anleger (nicht kirchensteuerpflichtig) hält einen Anteil an einem ausschüttenden Fonds am 01.01.2024 für 300 €. Der Anteilspreis am 31.12.2024 liegt bei 302 €. Ausgeschüttet werden innerhalb des Kalenderjahres 1 €. Der Basiszins liegt bei 2,29 %.
4. Beispiel | 5. Beispiel | 6. Beispiel | ||||
---|---|---|---|---|---|---|
Berechnung | Ergebnis | Berechnung | Ergebnis | Berechnung | Ergebnis | |
Basisertrag 1 | 70% x 2,29% x 300 | 4,81 | 70% x 2,29% x 300 | 4,81 | 70% x 2,29% x 300 | 4,81 |
Basisertrag 2 (Mehrertrag) | 330-300+5 | 35 | 330-300+4 | 34 | 302-300+1 | 3 |
Vergleich | 30>4,81 | 4,81 | 34>4,81 | 4,81 | 4,81> 3 | 3 |
Vorabpauschale | 4,81-5 | -0,19 | 4,81-4 | 0,81 | 3-1 | 2 |
Steuer | -0,19 x 2,29 % x 300 | 0 | 0,81 x (25% + Soli) | 0,21 | 2x (25% + Soli) | 0,53 |
Beispiel 4
Der Basisertrag 1 (4,81 €) ist kleiner als der Basisertrag 2 (Wertzuwachs/Mehrertrag der Anteile) (35 €).
Zudem ist die Ausschüttung (5 €) größer als der Basisertrag. Somit wird die Vorabpauschale negativ (-0,19 €) bzw. 0 €.
Beispiel 5
Der Basisertrag 1 (4,81 €) ist kleiner als der Basisertrag 2 (Wertzuwachs/Mehrertrag der Anteile) (34 €).
Zudem ist die Ausschüttung (4,0 €) kleiner als der Basisertrag 1. Somit wird die Vorabpauschale positiv (0,81 €).
Beispiel 6
Der Basisertrag 1 (4,81 €) ist größer als der Basisertrag 2 (Wertzuwachs/Mehrertrag der Anteile) (3 €).
Zudem ist die Ausschüttung (1 €) kleiner als der Basisertrag 2. Somit wird die Vorabpauschale positiv (2 €).
*Diese Informationen stellen keine rechtliche, steuerliche oder betriebswirtschaftliche Beratung dar und können diese auch nicht ersetzen. Die in diesem Frage/Antwort System enthaltenen Informationen dienen allgemeinen Informationszwecken und beziehen sich nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person. Wenn Sie rechtlichen Rat für Ihre individuelle Situation benötigen, sollten Sie den Rat von einem qualifizierten Anwalt oder Steuerberater einholen. Diese Informationen wurden mit größter Sorgfalt erstellt, es besteht dennoch keine Gewähr der Richtigkeit und Aktualität.
Sie haben weitere Fragen?
Online-Zugang via Web & App
Ihre Geldanlage jederzeit im Blick
Sie sind bereits Kunde, haben aber noch keinen Online-Zugang? Kein Problem, beantragen Sie diesen ganz einfach um Ihre Geldanlage flexibel, jederzeit und von überall verwalten zu können. Außerdem sparen wir gemeinsam Papier.